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Die Diplome Die bekannten Diplome wurden von Nicolaus Christoph Hünefeld[1] erworben. Als
begabter Jurist und Staatsmann vertrat er verschiedene Landesfürsten und den Deutschen Kaiser in wichtigen Regierungsgeschäften. Diese Ehrungen waren teils erblich und zum Teil nur für seine Person bestimmt.Er wird
in Arnstadt 1617geboren. Im Kindesalter bereits Vollweise geworden bezieht er 1636 die Universität Jena und studiert dort 5 Jahre. Im Mai 1642 wechselt er auf die Universität Altdorf und studiert hier unter Herrn
D. Agricola, Professor Juris publici und erwarb sich hier die Doktor-Würde beider Rechte. In Meyers Lexikon[2]ließt man im Artikel Adel:"...während die Würde eines Doktors der Rechte
die meisten Rechte des niederen Adels gab und man die Doktoren der Rechte sogar in Stiftern ohne weiteres zuließ, während man bei anderen Adligen 16, bisweilen selbst 32 Ahnen forderte."
Er war somit bereits 1642/44[3] durch Erlangung der Doktor-Würde beider Rechte sogar dem alten Stiftsadel gleichgestellt, zweifelsohne aber nach der im Jahre 1663 erfolgten Nobilitierung.
In den Jahren 1644-1645[4] hatte er sich in Nürnberg und Frankfurt in praxi exerziert und er wird bereits 1646[5] vom Herzog Georg Wilhelm, Pfalzgrafen bei Rhein zum Rat
berufen. Sechs Jahre später wird er von der Fürstlichen Hessen-Hombergischen Herrschaft zum Geheimen Rat der gesamten Herrn Brüder Landgrafen von Hessen berufen. 1654[6] vertrat er seine Fürsten,
die Landgrafen von Hessen auf dem Reichstag in Regensburg. Dei dieser Gelegenheit wurde ihm vom Kaiser Ferdinand III. 1654 das Comitivam S. Palatii allergnädigst conferiert. Nicolaus Christoph (v.)Hünefeld wurde damit
zum Kaiserlichen Pfalzgrafen ernennt. Neben dieser Ernennung fand eine Wappenbesserung statt. Am 18. Februar1660[7] wurde ihm dieses Palatinat durch Kaiser Leopold I. bestätigt und ihm unter
diesem Datum die Urkunde "Das Kaiserliche Diplomati" ausgefertigt. 1661 wurde er noch zum Wirkl. Geh. Rat[8] ernannt, bald darauf in Geschäften als Kaiserlicher Gesandter[9] an den Dänischen und Schwedischen Hof entsannt, später auch als Abgesanter nach Chur Main, Hamburg und Lübeck. Im Dezember 1661[10] wird Nicolaus Hünefeld zum Kaiserlich
Römischen Rechspfennigmeisteramtscontrolloren mit Sitz in Frankfurt am Main ernannt. Am 24. Oktober 1662[11]erschien er in der Stadt Friedberg, um in Namen des Kaisers Leopold I. nachträglich die
Huldigung und den Eid vom Schultheiß und der Judenschaft entgegen zunehmen. Am 28. Mai 1663[12] wurde Nicolaus Christoph Hünefeld, Doktor beider Rechte und allen besitzenden Titeln und Ämtern
durch Kaiser Leopold I. in den Reichsadelsstand der unmittelbaren reichsfreien Ritterschaft erhoben. Dieses Kaiserliche Diplom stattet ihn , seine Ehefrau und seine ehelichen Leibes-Erben und Erbens-Erben auf ewige
Zeiten mit ganz außerordentlichen Rechten und Privilegien aus. Der Adelstitel Am 28. Mai 1663[13] wurde Nicolaus Christoph Hünefeld durch Kaiser Leopold I. in den Reichsadelsstand der unmittelbaren reichsfreien Ritterschaft erhobenDas Diplom verweist zunächst auf die vorzüglichen
Eigenschaften des Nicolaus Christoph Hünefeld hin, welcher Kaiserlicher wirklicher Rat, Hof- und Pfalzgraf und des Reiches Pfennig-Meister-Amts-Controlor, der Rechte Doktor, Kurmainzischer und Fürstlich Hessischer Rat,
war. Punkt 1.)[14] Erhebung in den Stand und Grad des Adels des Römischen Reichs und der anderen Kaiserlichen erblichen Königreiche, Fürstentumb und Lande und Berechtigung zu Lehn für Ihn und
seine Hausfrau und alle seine jetzigen, als noch überkommenden ehelichen Leibs-Erben und deren Erbens-Erben, Mann- und Weibsperson und in alle ewige Zeiten dergestalt als "rechtgeborene Rittermässige Lehn- und
Turniergenossen Edelleute, als ob Sie von Ihren vier Ahnen Väter- und mütterlichen Geschlechts, beiderseits Rechtgeborene, Lehns, Turniergenossen und Rittermässige Edelleute wären.” Somit[15] hatte er das Recht, seine Eltern mit dem Adelsprädikat
“von”
zu benennen und es in den Urkunden zu schreiben, wie auch in der Leichenpredigt des Nicolaus Christoph v. Hünefeld von 1685 geschehen. Hier steht: „...sein Vater Cyriacus von Hünefeld und seine Mutter Margaretha von Hünefeld, geb. von Unbereit...“ Dieses Recht steht also auch „jetzt“ unserer Familie noch zu, jedoch muß es klarheitshalber für die heutige Zeit, auf unsere oder auf vergangene Groß- und Urgroßelterliche etc. Generationen bezogen, in Klammern (v.) gesetzt werden.
Punkt 2.) auf Seite 4 erfolgt die Beschreibung des erblichen „adlich Wappen“ mit dem nachfolgenden Satz: „Von newem (neuen) gnädlich verliehen und gegeben...“ Hieraus[16] ist zu ersehen,
daß dem Nicolaus Christoph v. Hünefeld dieses adliche Wappen schon vorher verliehen war und ein Wappenbrief älteren Datums bestehen muß und es sich nur um eine Wiederholung handelte. Allerdings ist bis heute nicht genau
feststellbar gewesen, wo und wann die erstmalige Verleihung geschehen ist. Auf[17] dem Reichstag zu Regensburg 1654 erfolgte durch S. M. Kaiser Ferdinand III. (Kaiser 1637-1657) bereits
eine Wappenbesserung mit der Erteilung der Würde des Comitivam S. Palatii, welches am 18. Febr. 1660 im „Kaiserlichen Diplomati“ dem Nicolaus Christoph v. Hünefeld „zugefertigt“ wurde. Ob es sich 1654 bzw. 1660 um die
erste Verleihung oder eine Besserung handelt ist ungewiß. Punkt 3.) auf Seite 5 wird nochmals die Verleihung und Führung des adlichen Wappens und Kleinods ausdrücklich bestätigt. Punkt 4.) „...alle
Gerechtsamen und Pflichten des Heiligen Reiches freier ohngemittelter Ritterschaft in Franken, Schwaben und am Rheinstromb von alters und hinfüro gebrauch...“; wie: Ehre, würde, Freiheit, Vorteil, Recht, Gerechtigkeit,
alt Herkommen, Statuten und gute Gewohnheiten. Punkt 5.) auf Seite 5, gleichzeitig mit Berechtigung („Beneficien auf Thumbstiften) auf Domstiften, also erbliche Stiftsfähigkeit, Turniere zu reiten, Berechtigung zur
Erteilung Lehen selbst als Lehnsherr für sich und seine Erben und Erbenserben etc. etc. Folglich wird später auf Seite 16 des Diploms, unten von Eigen- und Lehnleuten gesprochen.
Punkt 6.) das Wappen in allen ritterlichen Handlungen zu führen wie: Turnieren, Insiegeln und Petschaften. Punkt 7.) auf Seite 6 das privilegium denominandi: sich erblich „von Hünefeld“ zu nennen und zu
schreiben, sich auch nach ihren Gütern und Schlössern zu nennen dürfen, mit oder ohne ihren jetzigen Zunamen. Dieses privilegium[18] denominandi wird von den Söhnen des Nicolaus Christoph
v. Hünefeld , zu seinen eigenen Lebzeiten (=1685) bei deren Immatrikulation in der Universität Altdorf genutzt. Es steht im Rektorat 99, anno 1679, 2.April „Friedr. Ludovicus ab Hünefeld, Eques Francus“ und im
Rektorat 101, anno 1681, 29.Juni „Johannes Philippus Carolus ab Hünnenfeldt“, „Liber Baro ab Altenberg“. Sie werden als Fränkische Ritter und mit dem Freiherrentitel in Altdorf immatrikuliert und sich ferner nach ihrer
Herrschaft Altenberge nannten. Punkt 8.) auf Seite 6 wird die Rotwachsfreiheit verliehen, sich des roten Wachses in großen und kleinen, offenen und geschlossenen Besiegelungen gebrauchen, sollen und mögen. Punkt
9.) nunmehr werden „Nicolaus Christoph von Hünefeld und seine ehelichen Leibes-Erben, Erben-Erben und Nachkommen, ihres Namens, Stammes und Geschlechtes von Geburt, Schild und Helm die Gnade und Freiheit gethan, etc.
sich in allen Reichs- und Erblanden, keines ausgenommen, adliche Sitze oder Schlösser zu erbauen, zu erheben oder zu erkaufen, sich danach zu benennen, dieselben neu zu benennen und sich selbst danach zu nennen,
diese Namen rechtmäßig zu schreiben und zu führen in allen Handlungen und Schriften.“ Punkt 10.) das Freisitzrecht wird auf Seite 8 verliehen. Das Freisitzrecht in allen Reichs- und Erblanden, wo auch der Ort
gelegen sei, auch jeder Fortzug unbehindert sei, für das Geschlecht der Hünefelder, ihre Personen und Familie mit Hab und Gut.
Punkt 11.) auf Seite 9, Befreiung von bürgerlichen Gemeindeämtern und Ämtern jeglicher Art. Punkt 12.) Befreiung von Belegung durch Kriegsvolk
Punkt 13.) Befreiung von Steuern jeglicher Art, auch von Losungen etc. etc. Punkt 14.) Befreiung von Erbschaftssteuer, auch Steuerfreiheit auf fahrendes Hab und Gut. Punkt 15.) auf Seite 10 und 11, Freier Abzug von
gehabten Wohnsitzen und freier Zuzug wieder dorthin, unbehindert welche Obrigkeit zuständig ist. Punkt 16.) frei von allen Ein- und Angriffen der allgemeinen Gerichte für sich (die Familie) und für ihre Leute und
Untergebenen, sowie deren Angehörigen, wie Amtleute, Diener, Hintersassen, Untersaßen, Leibeigene oder Lehn-Leute, Zugehörige und deren Verwandte, auch in Bezug auf deren Hab und Gut. Punkt 17.) auf Seite 14: frei von
der Gerichtsbarkeit der mittleren und niederen Gerichte, besonders auch befreit von der Gerichtsbarkeit des Kaiserlichen Reichs-Hofgerichts zu Rottweil. Dieses[19] Reichs-Hofgerichts zu
Rottweil war sonst das zuständige Gericht für die Reichsritterschaft in Franken, Schwaben und am Rheinstrom und dem Österreichischen Craihs (in Schwaben gelegen) Punkt 18.) auf Seite 14 und 15 hingegen sollen Nicolaus
Christoph v. Hünefeld und seine ehelichen Leiberben und Erbens-Erben, Mann- und Weibespersonen, ihre Diener, Lehenmann, Aigeneleuth (Leibeigene), Hintersassen und Untersaßen auch wenn gegen Sie vom Kaiserlichen
Reichshofgericht Rottweil ein Urteil gefällt ist, soll „dieses ausdrücklich nicht zu Recht bestehen“, es soll „ganz aufgehoben, cassiret, vernichtet und abgethan werden“ und Obrige nur durch den Kaiser persönlich, Seine
(des Kaisers) Nachkommen oder durch die Kaiserlichen Hof-Cammergerichte und Regierungen oder Obrigkeiten darunter Sie (Nic. Chr. v. H. und oben genannte) jederzeit wohnen, ihr Recht und Urteil fordern. Hier[20] wird eindeutig die Reichsunmittelbarkeit des Geschlechtes v. Hünefeld festgeschrieben. Hinzu kommt noch der hierin nachfolgend aufgeführte Besitz reichsritterschaftlicher Herrschaften
und Güter, der Reichsdörfer, sowie die Stellung das Nicolaus Christoph v. Hünefeld selbst, als Kaiserlich Röm. Reichspfennigmeisteramtskontrollar, als Kaiserl. Wirklicher Reichshofrat, Kaiserlicher Hof-Pfalzgraf und
Inhaber des großen Comitivs (großen Palatinats) etc. kurz zusammengefaßt, als „hoher Beamter des Reichs“. Punkt 19.) auf Seite 16/17 das Privileg „Salva guardia“, Freiheit Begnadigungsbrief, sondere Gnadt, Verspruch,
Schutz und Schirm und Gelaidt auf ewige Zeit für das Reich und die Erblande für Nicolaus Christoph v. Hünefeld ehelichen Leibs-Erben, Erbens-Erben, Ehewirtinnen, Wittiben, Unterthanen, Diener, Hausgesindt, Aigene und
Lehenleute, samt ihrer aller Leib und Hab und Gütern durch Verwendung und Aushängen des Kaiserlichen , Königlichen Adlers und Wappen, ganz nach eigenem Ermessen zum Schutz gegen Gewalt und Kriegsgefahr.[21] Punkt 20.) Befugnis zu Vidimirungen, Urkunden eines Fürsten, Prälaten, Grafen, Freyherrn, Statt, Landt oder eines anderen Gerichtes Insiegel, auch notarielle Urkunden, selbst abzuschreiben
und zu beglaubigen im Beisein zweier glaubwürdiger Personen, welche collationieren, besonders auch für diesen Kayserlichen Begnadigungsbrief (Diplom vom 28.05.1663) gültig, falls er unleserlich oder das Pergament
brüchig wird, oder durch Brand in Verlust gerät. Punkt 21.) Bestätigung der besagten Kayserlichen Privilegien, derart, daß diese durch spätere Kaiser oder Fürsten einer besonderen Bestätigung nicht mehr
bedürfen, sondern als solche gesetzmäßig jeder Zeit entsprechen und als bestätigt gelten; sogar alle Gesetze, welche in Zukunft dagegen sein sollten, annulliert sind, begründet durch Vorzeigen des Anfangs und des Endes
mit Datum dieses Begnadigungsbriefes; das ist also Gültigkeit der Kaiserlichen Privilegien für Ewige Zeiten, ohne spätere Bestätigung. Punkt 22.) „Privilegia de non usu“: Hiermit ist der Familie v. Hünefeld ein
Privileg, ein Vorrecht in weitgehenstem Maße, eine besondere Begnadung erteilt und eingeräumt worden, daß Recht zu haben sich aller verbriefter Freiheiten und Begnadungen, wenn auch diese bisher nicht angewandt, durch
Stillschweigen aus gutem Willen, auch im gegenteiligen Sinne, sogar auch falls sich deren Rechte veräußert, die Familie von Hünefeld sich derselben Freiheiten und Begnadungen nach wie vor wieder bedienen und erfreuen
soll, als ob die Freiheiten vom Kaiser oder dessen Nachfolger wie von neuem Wort für Wort gegeben und zugestellt worden wären, ganz einerlei, ob nach zehn oder mehr Jahren, also eine nicht verjährende Gerechtsame.
Trotz dieser schon klar aufgeführten Möglichkeiten wird ausdrücklich weiter verbrieft und zwar werden Fälle besonderer Art mit einbegriffen die gegen die Freiheiten, - sogar auch gegen die der Familie zustehenden
Rechte und Freiheiten, welche in diesem Diplom nicht enthalten sind - wörtlich: „außerhalb diesen Unseren Begnadungen“ - auch daß diese nicht aufgeführten Rechte und Freiheiten vor Irgendwelchen Übergriffen oder
Angriffen Anderer geschützt sein sollen. Im Diplom heißt es:[22] „...auch sonst irgendeine andere Handlung welche, die Freiheiten dieses Briefes in ihrer Durchführung bekämpft und
tatsächlich denselben entgegen arbeitet, was es auch sonst für Handlungen oder Handhaben anderer Art seien, wodurch wenn es sich auch um andere Begnadungen, Freiheiten oder Rechte der Familie v. Hünefeld handelt, welche
in diesem Brief nicht aufgeführt sind, die Freiheiten zu Nichte gemacht und ungültig und rechtlos gemacht werden könnten, keineswegs ein Schaden, ein Nachteil geschweige dann auch nur die geringste Abschwächung an
Gültigkeit oder sogar eine Kraftloserklärung diesen unseren Freiheiten bringen soll, kann noch möchte, in diesem Fall wir einen solchen Versuch, die Freiheiten und Rechte der Familie v. Hünefeld für kraftlos zu
erklären, aus Vollkommenheit Unserer Kaiserlichen Macht aufgehoben und denselben, den Versuch, die Freiheiten und Rechte der Familie v. H. für kraftlos zu erklären hiermit vollständig aufgehoben haben wollen!“ Punkt
23.) Das dem Nicolaus Christoph v. Hünefeld im Jahre 1654 auf dem Reichstag zu Regensburg vom Kaiser Ferdinand III. conferierte „Comitivam S. Palatii“[23], bestätigt, wodurch er zum „Kaiserl.
Pfalzgrafen ernannt wurde und in ein „Palatinat in largissima forma“ (Palatinat in größter Form, ) erstreckt und Extendiert (ausgedehnt) mit den Worten: „ ...solchergestalt, dass Er alle Privilegien, Beneficien, Jura,
Immunitäten, Präminentien und Freyheiten , welche von Uns oder unseren Vorfahren am Reich ein oder dem anderen Kayserlichen Hoffgrafen oder „Comiti Palatino“, jemahlen seyendt conferiert worden: nichts davon
ausgenommen“ etc. etc. ... und sich bestens gebrauchen möge dermassen, ob, werden solche privilegia, jura etc. etc. ...samtbt und sonders Unserm Ihm den 18. Februari des 1660 Jahrs zugefertigten Kayserlichen Diplomati
von Wort zu Worten einverleibt und darinnen ausdrücklich enthalten und beschrieben. etc. etc....“ Punkt 24.) auf Seite 21/23 der ausdrückliche Hinweis auf Anerkennung und Respektierung sämtlicher Privilegien, welche
in diesem Kayserlichen Diplom vom 28.05.1663 Nicolaus Christoph v. Hünefeld und seinen Nachkommen gegeben sind, durch alle Kurfürsten, Fürsten etc. etc. bis zu den Gemeinden herab für das Reich und die Erblande etc.
etc. gegen „ Zuwiderhandler und Beleider“ Verfall Letzteren in Kaiserliche Ungnade bei einer Pönn (Strafe) 100 Mark löttigen Goldts, wovon 50 Mark der Reichskammer und 50 Mark der Familie (v. Hünefeld) zufalle.
Der Freiherrentitel Sollte[24] nun wirklich ein verbriefter Freiherrenstand für unser
Geschlecht nicht vorliegen oder noch nicht aufgefunden worden sein und der Freiherrentitel ein Titel durch allgemeine Gepflogenheit und allgemein anerkannten gewohnheitsrechtlichen Brauch der unmittelbaren
Reichsritterschaft des 17.ten und 18.ten Jahrhunderts gewesen sein, so ist dieser, unter der reichsunmittelbaren freien Ritterschaft und den besonders durch hohe Kaiserliche Würden und Reichsämter hervortretenden
reichsfreien (reichsunmittelbaren) Familien übliche gewohnheitsrechtliche Gebrauch der Führung des Freiherrentitels durch das „Privilegia de non usu“, als ein Recht der Familie von Hünefeld durch das Adelsdiplom im
Punkt 22 ausdrücklich kaiserlich geschützt und anerkannt.Seit[25] Mitte des 18.ten Jahrhunderts führten die Mitglieder der Reichsritterschaftsämtlich, auch ohne besondere Verleihung , den
freiherrlichen Titel. Es[26] wurde üblich, dem Titel Freiherr oder Baron eine große Ausdehnung zu geben und denselben im Umgang nicht zu verweigern, wenn nur feststand, daß die betreffenden
Personen zu reichsritterschaftlichen oder sonst hervorragenden Familien gehörten. Durch[27] die Reichskanzlei ließen sich viele Familie den Freiherrentitel gegen hohe Reichstaxen bestätigen,
hingegen ein großer Teil des alten Adels es ohne Standeserhöhung und ohne Freiherrendiplom zur Gewohnheit machte, sich Freiherr oder Baron nennen zu lassen. [28]Durch die in lateinischer
Sprache in Taufzeugnissen und ähnlichen Urkunden angewendete Bezeichnung „Liber Baro“ (L.B.) verwischt auch der Unterschied zwischen „des Reiches freien Herrn“ und dem „Reichsfreiherrn“. Zur Zeit der Auflösung des
deutschen Reiches wurde in offiziellen Handbüchern, in ritterschaftlichen Matrikeln und selbst in Urkunden jeglicher Art, alle Mitglieder der Reichsritterschaft Freiherrn oder Reichsfreiherrn genannt. Nach
Auflösung des Reiches fand diese Betitelung keine Beanstandung. Der Freiherrenstand der Familie v. Hünefeld ist zum mindesten als „gewohnheitsrechtlich geführt“ erwiesen, was die alte Literatur und das im Diplom
verliehene Privilegia de non usu“ beweißt, bzw. der Freiherrenstand im Diplom im Punkt 22 bestätigend und schützend Anwendung findet, ganz abgesehen, daß die Familienmitglieder 1827 und 1829 durch Allerhöchste Rescripte
Sr. Maj. Königs Anton v. Sachsen stets als Freiherrn v. Hünefeld mit dem Titel „Wohlgeboren“ bestätigt wurden. Bei der im Punkt 23. des Adelsdiploms vorgenommenen Umwandlung und Ausdehnung des bisherigen, am
18.02.1660 erteilten Palatinates in das große Palatinat (Comiti Palatino) handelt es sich um eine ganz außerordentliche Auszeichnung und Rangerhöhung Kaiser Leopold I. für Nicolaus Christoph v. Hünefeld. Der Pfalzgraf
war der oberste Rechtsvertreter des Kaisers und später auch der Territorialherrn. In der Rechtsliteratur[29] des 18. Jahrhunderts schreibt der Rechtsgelehrte J. J. Moser: „Es ist aber
zweyerley, entweder das grosse Comitiv oder das gewöhnliche Comitiv; jenes (also das große C.) wird nur Churfürstlichen, Fürstlichen, Gräflichen, oder auch, wie wohl selten, Freyherrlichen Personen oder Familien, dieses
(also das Kleine C.) aber meistens Gelehrten, obwohlen auch anderen gegeben“. Der geringste Rang und Stand eines Inhabers des großen Palatinats oder großen Comitivs mußte also der Freiherrenstand gewesen sein
und eine solche Begnadung fand laut Moser „wohl selten“ statt Hieraus ist klar ersichtlich, daß das Geschlecht derer „von Hünefeld“ bereits bei Reichsadelverleihung am 28. Mai 1663 zum Mindesten den Freiherrlichen
Geschlechtern gleich gewertet wurde und gleich stand. Es war anscheinend damals nicht Brauch, den Freiherrentitel bei einer Nobilitierung gleich mit zu verleihen und mit auszudrücken. Die Söhne des Nic. Christoph v.
Hünefeld schreiben sich „von Hünefeld, liber baro ab Altenberga“ und werden als „Freiherrn v. Hünefeld“ in der Matrikel der Universität Altdorf geführt. Der Fürstlich Kulmbacher Hofrat Johann Philipp Carl[30] (Sohn d. N. C. v. H.) wird als Gesandter des Markgrafen Georg Wilhelm von Brandenburg-Kulmbach (1712-26) bei der seit 1707 eingesetzten Visitation des Reichs-Kammergerichts zu Wetzlar
beglaubigt und aufgeführt und auch eine Tochter des Nicolaus Christoph v. Hünefeld wird in Königs Adels-Historie von 1729 als „geborene Baronesse v. Hünefeld“ genannt. Im Siebmacher-Weigelischen Wappenbuch vom Jahre
1734 ist das Wappen der Hünefeld´s unter den „Sächsischen“ abgebildet mit der Überschrift „Die V. Hünefeld. F.H.“. Dieses F.H. wird im Textteil klar erläutert mit F.H. = Freiherrn. Auch[31]
Johann Gottfried Biedermann führt in seinem Werk Genealogie der Fränkischen Ritterschaft in der Ahnentafel der Herrn v. Pöllnitz die Gemahlin des Wilhelm Albrecht Christian v. Pöllnitz, Charlotte Sophie Freyin
v.Hünefeld, vermählt 1692, wörtlich auf. Ihr Vater wird bei Biedermann wörtlich als Nicolaus Christoph Freyherr v. Hünefeld genannt. Deren Tochter Charlotte Henriette v. Pöllnitz (* 5.03.1696) vermählt sich mit ihrem
Cousin Gustav (Christoph) Heinrich Freyherr v. Hünefeld, ebenfalls, wie Charlotte Henriette ein Enkel des Nicolaus Christoph v. Frhr. Hünefeld. In Biedermanns Register „Zweytes Verzeichnis wird der Familienname wie
folgt aufgeführt: „Hünefeld[32], sind Freyherrn, deren Ursprung mir unbewusst“. Zeitgenossen, wie dem Verfasser J. G. Biedermann war das Geschlecht der Hünefeld´s als Freyherrn und Freyinnen v.
Hünefeld bekannt, dieses wird besonders bestätigt durch des Verfassers Aussage im Register. Er sagt, das ihm der Ursprung des Geschlechtes, also deren Heimat, unbewußt sei. Ein Zeichen für größte Zuverlässigkeit
des Verfassers. Das Geschlecht mit seiner Unmittelbarkeit hatte im Laufe der Zeit große Besitzungen erworben, welche ursprünglich im Besitz von Dynastengeschlechtern, dann aber stets im Besitz von stiftsfähigen, alten
reichsritterschaftlichen Familien waren. Die der Familie v. Hünefeld zustehenden Rechte und Privilegien aus ihren Herrschaften und Besitzungen, welche den Freiherrenstand rechtfertigten und berechtigten werden im
Kapitel Rittergüter näher behandelt. (Altenberga, Uhlstedt, Lindenkreutz etc)
Quellen[1] Leichenpredigt des Nicolaus Christoph Freiherr v. Hünefeld 1685
[2] Meyers Konversations-Lexikon von 1874, Bd. 1, Seite 115, Artikel Adel; auch Schröders Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
von 1922, Seite 483, Zusatz 58; auch Diplom v. Hünefeld 28.05.1663, Punkt 5, Seite 5. [3] Leichenpredigt des Nicolaus Christoph Freiherr v. Hünefeld 1685
[4] Leichenpredigt des Nicolaus Christoph Freiherr v. Hünefeld 1685 [5] Leichenpredigt des Nicolaus Christoph Freiherr v. Hünefeld 1685
[6] Leichenpredigt des Nicolaus Christoph Freiherr v. Hünefeld 1685 [7] Akten des Haus-, Hof- und Staatsarchivs Wien, Reichsregister Leopold I., Bd. III/296, auch: Standeserhebungen u. Gnadenakte f. d.
Dt. Reich u. d. Öster. Erblande bis 1806 usw., 2 Bd. F-J, S. 241, von K. F. v. Frank, 1970 [8] Haus-, Hof- und Staatsarchivs Wien Reichsregisterbücher Leopold I., Bd. VII/171 Akten des Haus-, Hof- und Staatsarchivs
Wien, ausgefertigt 25. April 1661; auch: Leichenpredigt des Nicolaus Christoph Freiherr v. Hünefeld 1685 [9] Leichenpredigt des Nicolaus Christoph Freiherr v. Hünefeld 1685
[10] Hofkammerarchiv Wien, Abt. Hochfinanz, 14. Janner (Januar) 1662; auch Reichshofrat, acta indiciala miscellanea H 3 (abgekürzt
R.H.R. Jud. misc. H3 im Haus Hof und Staatsarchiv Wien [11] Leichenpredigt des Nicolaus Christoph Freiherr v. Hünefeld von 1685 [12] Reichsadelsstand Hünefeld, 1663, V. 28. in der Gratialregistratur des Bundeskanzleramtes, Wien I., Burg,
[13] Reichsadelsstand Hünefeld, 1663, V. 28. in der Gratialregistratur des Bundeskanzleramtes, Wien I., Burg, [14] Reichsadelsstand Hünefeld, 1663, V. 28. in der Gratialregistratur des Bundeskanzleramtes, Wien I., Burg,
[15] Grünes Buch, Freiherrennachweiß von H.H. Frhr. von Hünefeld, Bremen 1932, H.H. Frhr. von Hünefeld kommentiert hier an Hand
von damals maßgeblicher Literatur: „Grundriß der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs“, Johann Jacob Moser, 5. verbesserte
Auflage, Tübingen 1745 im Verlag Johann Georg Cotta, vorhanden 1936 in Staatsbibliothek Bremen unter „XIII.10 c.236“; auch „Lehrbuch der
deutschen Rechtsgeschichte“, Richard Schröder, Eberhard Frhr. v. Kün?sberg, Prof. der Rechte in Heidelberg, 6. verbesserte Auflage 1922
Berlin und Leipzig; „Beide Werke galten 1936 offiziell als Rechtsgrundlage früherer Zeiten“. [16] Grünes Buch, Freiherrennachweiß von H.H. Frhr. von Hünefeld, Bremen 1932, H.H. Frhr. von Hünefeld kommentiert hier an Hand
von damals maßgeblicher Literatur: „Grundriß der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs“, Johann Jacob Moser, 5. verbesserte
Auflage, Tübingen 1745 im Verlag Johann Georg Cotta, vorhanden 1936 in Staatsbibliothek Bremen unter „XIII.10 c.236“; auch „Lehrbuch der
deutschen Rechtsgeschichte“, Richard Schröder, Eberhard Frhr. v. Kün?sberg, Prof. der Rechte in Heidelberg, 6. verbesserte Auflage 1922
Berlin und Leipzig; „Beide Werke galten 1936 offiziell als Rechtsgrundlage früherer Zeiten“. [17] „Jüngster Reichsabschied“, Schröder, § 72, Seite 907
[18] Grünes Buch, Freiherrennachweiß von H.H. Frhr. von Hünefeld, Bremen 1932, H.H. Frhr. von Hünefeld kommentiert hier an Hand
von „Matrikel der Universität Altdorf“, Elias Ritter v. Steinmeyer, Würzburg, Königl. Undivers. Druckerei 1912, Seite 312 des Personalregisters, Seite 396 und 406 [19] Grünes Buch, Freiherrennachweiß von H.H. Frhr. von Hünefeld, Bremen 1932, H.H. Frhr. von Hünefeld kommentiert hier. Vergleiche
Moser, Grundriß der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reiches von1745, Seite 760 [20] Grünes Buch, Freiherrennachweiß von H.H. Frhr. von Hünefeld, Bremen 1932, H.H. Frhr. von Hünefeld kommentiert hier. Vergleiche
auch: Brockhaus Konversations- Lexikon 1895, Band 13, Seite 372 [21] Vergleiche: „Grundriß der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs“, Johann Jacob Moser, 5. verbesserte Auflage,
Tübingen 1745 im Verlag Johann Georg Cotta, vorhanden 1936 in Staatsbibliothek Bremen unter „XIII.10 c.236“; § 35, Seite 183/184 [22] Übersetzung stammt aus: Grünes Buch, Freiherrennachweiß, Seite 24/25, von H.H. Frhr. von Hünefeld, Bremen 1932, wörtlich heißt
es im Diplom von 1663:“...auch sonst eine andere Handlung, so den Freyheiten mit der Tat widerwerttig geschehen, noch auch sonst einiger
anderer Sachen halben, dardurch ausserhalb diesen Unseren Begnadungen die Freyheiten unwirklich und unkräftig gemacht werden
möchten, ganz kein Schaden, Nachteil noch einige Schwächung oder Unkräfftigung diesen Unseren Freyheiten bringen soll, kann noch mag,
dann Wir solches, aus Vollkommenheit Unserer Kayserlichen Macht, aufgehebt und denselben hiermit gäntzlich derogiert haben wollen!“ [23] Standeserhebungen und Gnadenakte für das Deutsche Reich und die Österreichischen Erblande bis 1806 etc, Karl Friedrich v. Frank,
Selbstverlag Schloß Senftenegg, 1970, 2. Band F-J, Seite 241; auch Leichenpredigt des Nic. Christoph v. Hünefeld von 1685, Staatsarchiv Frankfurt, Staatsarchiv Berlin; [24] Grünes Buch, Freiherrennachweiß von H.H. Frhr. von Hünefeld, Bremen 1932, H.H. Frhr. von Hünefeld kommentiert hier, Siehe Dr.
K.H. Frhr. Roth v. Schreckenstein, Der Freiherrentitel einst und jetzt, 1888, Seite 90, Bezug nehmend auf die Zeit der Incorporation (1806); [25] Schröders „Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte“, 1922, Seite 888
[26] Dr. K.H. Frhr. Roth v. Schreckenstein, Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft, 2. Band, Seite 541, bzw. Seiten 540-544,
sowie 546-548, Bezug nehmend auf die Wende des 17.ten und 18.ten Jahrhunderts [27] Dr. K.H. Frhr. Roth v. Schreckenstein, Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft, 2. Band, Seite 542 und 546, , bzw. Seiten
540-544, sowie 546-548, Bezug nehmend auf die Wende des 17.ten und 18.ten Jahrhunderts [28] Dr. K.H. Frhr. Roth v. Schreckenstein, Geschichte der ehemaligen freien Reichsritterschaft, 2. Band, Seite 547/548, bzw. Seiten
540-544, sowie 546-548, Bezug nehmend auf die Wende des 17.ten und 18.ten Jahrhunderts [29] J. J. Moser, 1745, Liber 3, Cap. 6., § 13, Seite 168, 170, auch Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, 1922, 6. verbesserte
Auflage, Seite 528/529, Seite 888 5 und 899 3, [30] Geschichte der Stadt Wetzlar, F. Frhr. v. Ulmenstein, 1806, Seite 455/56, Originalakte im Frankfurter Stadtarchiv (30er Jahre) in der
„Untrennbaren Akte des Reichskammergerichts“ [31] Johann Gottfried Biedermann, 1752, Genealogie der Fränkischen Ritterschaft, Abtlg.: Band 3: Voigtland, Nürnberg und Register,
Tabula C L XXIIA (172A) sowie C L XXIII (173A) [32] Johann Gottfried Biedermann, 1752, Genealogie der Fränkischen Ritterschaft, Abtlg.: Band 3: Voigtland, Nürnberg und Register,
Tabula 172, L2, Tab. 173, L1 und 2 |